Am 12. Juni 2025 erging das BGH Urteil zum FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz). Und es hat wohl auch bei vielen Juristen für ein „Aha‑Erlebnis“ gesorgt. Bevor wir detaillierter auf das Urteil eingehen, eine Erklärung für all jene, die noch nicht wissen, was das „FernUSG“ ist:
Das Fernunterrichtsschutzgesetz aus dem Jahre 1976
Dieses im Jahr 1976 installierte und noch immer aktive Gesetz, sollte ursprünglich dafür sorgen, dass Fernlehrgänge, die man sich damals noch per Post zuschicken ließ, eine entsprechende Qualität aufweisen, damit Verbraucher nicht – salopp ausgedrückt – irgendeinen Quatsch serviert bekommen. Das Gesetz war also schon lange vor dem Internetzeitalter aktiv und schlummerte so Jahrzehntelang vor sich hin. Ohne dass es jemand bemerkte. Denn irgendwann gab es kaum mehr klassische Fernlehrgänge, sondern das Internet erlebte einen regelrechten Boom und nach und nach wurden WELTWEIT unterschiedlichste Kurse und Coachings in digitaler Form angeboten.
Irgendwann, ich glaube es war im Jahr 2023, haben einige Anwälte dieses eingeschlafene Gesetz dann plötzlich für ihre Zwecke entdeckt. Im ersten, öffentlich bekannt gewordenen Fall ging es meiner Erinnerung nach um eine Art „Online-Segelkurs“, der für eine vierstellige Summe verkauft wurde und dessen Kursteilnehmer schließlich das Geld zurückforderte. Die Anwälte des Teilnehmers brachten hier erstmals das FernUSG ins Spiel und das Gericht entschied damals zugunsten des Teilnehmers und gegen den beklagten Kursersteller. Die Ansicht, dass es für digitale Kursanbieter und Coaches unter Umständen einer staatlichen Zertifizierung bedarf, setzte sich also zunächst durch. Ein Kursanbieter und/oder Coach, war/ist jedenfalls verpflichtet im Falle bestimmter erfüllter Parameter, seinen Kurs bzw. sein Coaching bei der sogenannten „Zentralstelle für Fernunterricht“ (ZFU) anzumelden. Dort kann er/sie seine Kursinhalte gegen (relativ teures) Entgelt genehmigen lassen, ein entsprechendes Zertifikat erhalten und dann offiziell den Kurs – staatlich genehmigt – verkaufen.
Wann fällt ein Kurs unter das FernUSG?
Ein Kurs fällt dann unter das FernUSG und muss seitens der ZFU zertifiziert werden wenn
- Seitens des Kurs- oder Coachinganbieters Entgelt verlangt wird
- Eine sogenannte „Lernerfolgskontrolle“ stattfindet (ein Punkt der seitens der Gerichte SEHR weit ausgelegt wird, was tatsächlich das vermutlich größte Problem darstellt)
- Der Kurs-/Coaching-Teilnehmer in Deutschland sitzt, oder aber der Kurs-Anbieter in Deutschland sitzt
- Eine räumliche Distanz (Asynchronität) zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer gegeben ist. Die ZFU schreibt dazu folgendes:
„Die Lehrenden und die Lernenden sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, wenn mehr als die Hälfte (> 50%) der Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien (z.B. Lehrbriefe etc.) vermittelt wird und bei deren Bearbeitung ein asynchroner Informationsaustausch vorliegt.
Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.
Bei asynchronem Austausch (z. B. Weblog, Forum, Wiki als Lernhilfe etc.) ist die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ i. S. d. FernUSG gegeben. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, das Forum mit Fragen zu bestücken und Kommentare abzugeben. Die Möglichkeit, einer simultanen Antwort besteht jedoch nicht.“
Wer Kurse anbietet und das jetzt zum ersten Mal liest, wird sich möglicherweise denken: „Super. Betrifft mich nicht“. Aber leider ist es nicht ganz so einfach, wie ich gleich ausführen werde.
Digitalisierung öffnet Tür und Tor – für JEDEN!
Im Laufe der Jahre nach dem Einzug des Internets kamen jedenfalls immer mehr Kurse und Online-Coachings auf den Markt. Und auch am deutschsprachigen Sektor etablierten sich Anbieter wie Digistore24, Copecart oder Elopage (jetzt Ablefy) welche als Zahlungsanbieter und Reseller solcher Kurse fungierten und die Vermarktung solcher Kurse und Coachings auch für Otto-Normalverbraucher deutlich vereinfachten. Dabei darf man auch nicht vergessen, dass es neben den zusätzlichen Steuereinnahmen für den deutschen Staat (die genannten Firmen sitzen allesamt in Deutschland) auch um eine nicht unerhebliche Anzahl geschaffener Arbeitsplätze geht, die durch den Verkauf digitaler Produkte und/oder Coachings einhergehen.
Jedenfalls fand in den letzten Jahren ein regelrechter Boom in diesem Bereich statt und dazu muss man festhalten: Nicht immer sind und waren die angebotenen Produkte das Gelbe vom Ei. Mit der Masse der Angebote, kamen natürlich immer wieder auch Kurse oder Coachings auf den Markt, die teilweise überteuert angeboten wurden, oder generell kein „wertvolles Wissen“ (was immer man darunter auch verstehen mag) vermittelten. Warum diese Feststellung (die wohl jeder mit mir teilen wird) aber völlig unerheblich ist für die Berechtigungsgrundlage des deutschen FernUSG, dazu komme ich im Laufe dieses Artikels noch.
AKTUELLE EMPFEHLUNG FÜR MEHR LEADS UND UMSATZ:
Unterschiedliche Urteile – Unterschiedliche Ansichten
In den Monaten vor dem nun richtungsweisenden BGH Urteil zu dem wir gleich kommen, gab es jedenfalls eine Reihe unterschiedlich ausgefallener Urteile, die mal zu Gunsten und mal zu Ungunsten von Onlinekurs- und Coachinganbietern gingen. Das OLG Naumburg z.B. urteilte im Dezember 2024 noch, dass das FernUSG auf einen B2B Coachingvertrag nicht anwendbar wäre und der Coach keine Zulassung bei der ZFU benötige. Das OLG Celle fällte jedoch zuvor ein ganz anderes Urteil, welches die Anwendbarkeit auf B2B bekräftigte. Zahlreiche andere Gerichtsprozesse beschäftigten sich mit dem FernUSG und dabei drehte es sich praktisch immer um zwei Fragestellungen:
- Was versteht man unter einer „Lern-Erfolgskontrolle bzw wie weit lässt sich diese fassen?
- Ist das FernUSG nicht nur für Privatpersonen sondern eben auch auf Unternehmen anwendbar?
Generell muss man sagen, dass kaum ein Fall dem anderen gleicht und jeweils individuell zu betrachten ist.
Letztendlich war man aber auf das BGH Urteil gespannt, denn auch wenn für weitere Prozesse das BGH-Urteil nicht rechtlich bindend ist, so soll es doch so sein, dass sehr häufig darauf referenziert wird. Was natürlich nach dem nun ergangenen Urteil ein großer Nachteil für zahlreiche Onlinekurs und Coaching-Anbieter ist.
Das BGH Urteil zum FernUSG – Die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst
Mit dem Urteil von 12. Juni 2025 gegen den Coachinganbieter eines Tradingprogrammes (eine Revision) wurde folgendes festgestellt:
- Das FernUSG gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern kann auch für Unternehmen gelten. Diese überraschende Ansicht des BGH sorgt für Erstaunen, denn ursprünglich war das FernUSG als reines Verbraucherschutz-Gesetz etabliert worden.
- Die Frage, ob eine „individuelle und persönliche Beratung“ des Teilnehmers/Kunden dann auch unter das Fern USG fallen würde, lässt der BGH in seiner Urteilsbegründung offen. Fest steht beim vorliegenden Urteil aber, dass es sich eben aufgrund von vordefinierten „Lernzielen“ zweifelsfrei um eine entgeltliche „Wissensvermittlung“ handelte, welche unter das Fern USG fällt.
- Der Begriff „Lernerfolgskontrolle“ wird sehr breit gefasst. So kann es beispielsweise schon ausreichen, wenn man in einem Onlinekurs eine EMail-Adresse für Marketing- bzw. Produktsupport angibt, unter der sich der Teilnehmer an den Kursersteller wenden kann. Rein technische Fragen wie zb „Ich kann mich nicht einloggen, wie schaff ich das?“ fallen natürlich nicht darunter. Aber nach Ansicht des Gerichts KÖNNTE es ja sein, dass der Teilnehmer auch Fragen zum Kurs stellt und dann entsprechend hilfreiche Auskunft seitens des Kurserstellers bekommt. Was eben dann durchaus ja wieder eine „Lernerfolgskontrolle“ sein könnte 😀
Zu dem Punkt mit der „Lernerfolgskontrolle und dem Fern USG“ habe ich schon mal ein sehr detailliertes Video gemacht, wo ich auf diesen doch sehr eindeutigen Unsinn aufmerksam gemacht habe: Sehenswertes Video, das den ganzen Blödsinn nochmal schön auf die Schippe nimmt! 😉
Und jetzt kommen wir aber noch zu einem vierten, sehr interessanten Punkt, den das BGH in seinem Urteil festhielt.
4. Auch wenn ein Vertrag aufgrund einer nicht vorhandenen ZFU Zulassung nichtig ist, heißt das nicht automatisch, dass der Teilnehmer/Kunde nicht auch einen Wertersatz für das konsumierte Wissen zu bezahlen hat! Vorausgesetzt aber, der Kunde konnte einen Vorteil aus dem vermittelten Wissen zu ziehen. Was zumindest theoretisch ja doch meistens der Fall sein dürfte. Damit soll wohl jenen unseriösen Kunden ein Riegel vorgeschoben werden, die nun denken, dass sie ohne jegliche Kosten Wissen konsumieren können, indem sie Kurse kaufen und das bezahlte Geld dann zurückklagen, in Berufung auf das FernUSG. Also zumindest das hat der BGH in seinem Urteil dann doch noch festgehalten.
Persönliche Meinung: Der letzte Punkt ist noch der intelligenteste des ganzen Urteils.
FernUSG – Meine Kritik und warum das Ganze meiner Ansicht nach ein unpraktikabler Schwachsinn ist.
Soviel zum aktuellen Stand der Dinge und jetzt folgen meine Ansichten. Die ich ja auch schon mal in einem YouTube Video (siehe oben) in kürzerer Form zum Besten gegeben habe.
Der Schutz des Konsumenten vor „Wissensvermittlung“ in einem FREIEN Markt
Wie wenig Vertrauen, muss ein Staat eigentlich in seine Bürger bzw. Unternehmer haben, wenn es um „Wissensvermittlung“ geht, die er sich erst mal staatlich in Form einer nicht kleinen Gebühr absegnen lässt? Ich glaube, hier sind wir ja schon fast beim Grundproblem. In keinem anderen Land der Welt, außer in Deutschland, gibt es so etwas wie das FernUSG. Und freilich könnte man jetzt sagen: „Hej, aber das ist doch für den Konsumentenschutz! Dieses Gesetz stärkt die Rechte der Konsumenten! Denn es gibt ja auch Kurse, oder Coachings die scheiße sind.“ (Originalzitat eines Diskutanten von mir)
Ja, stimmt. Es gibt auch Kurse und Coachings, die scheiße sind, Und wie regelt der Markt so etwas für gewöhnlich? Er regelt es auf kurz oder lang von selbst. Denn wer permanent „Scheiß Kurse“, oder „Scheiß Coachings“ verkauft, wird irgendwann mal NICHT mehr gekauft. Ich will jetzt keine Namen nennen, aber besonders in der „Geld verdienen im Internet Szene“ gibt es da einige Leute, denen das gerade passiert. Okay, das hat vielfältige Gründe, aber das ist halt auch einer davon. Aber es gibt noch einen anderen wichtigen Punkt: Ich glaube nämlich, dass wir auch aus juristischer Sicht dieses Gesetz überhaupt nicht brauchen. Denn man kann auch andere Mittel bedienen. Es gibt da zb noch Wucherparagrafen, dann natürlich Betrugsparagrafen usw. die wir als Konsumenten zur Anwendung bringen können, wenn wir uns von einem Kurs-Verkäufer oder Coach übern Tisch gezogen fühlen. Und im B2B Bereich gibt es das UWG, das wir anwenden können.
Was das angeht unterscheidet sich Österreich übrigens auch nicht großartig von Deutschland.
„Na, endlich trifft es die Richtigen!“
Diese Aussage hört und liest man in den letzten Tagen in Bezug auf diverse gefällte Urteile öfters. Und in der Tat: Wenn ich mir beispielsweise die erstrittenen Urteile dieser Anwaltskanzlei ansehe und die Namen der Verurteilten, muss ich ganz ehrlich sagen: „Jup. Da hat´s die Richtigen erwischt.“ Also damit meine ich jetzt nicht ausdrücklich alle Beklagten und Verurteilten (denn ich kenne viele davon nicht mal namentlich) aber so ein paar YouTube-Nervensägen sind da schon dabei. Und nochmal: Ja, es gibt absolut unseriöse Coaches da draußen. Ich erinnere mich da an den Fall eines gewissen Dominik, der Minderjährige in 60-K Coachings gezogen hat. Nun ja. Auch das hat sich natürlich auch ganz ohne FernUSG erledigen lassen und das Geld wurde zurückerstattet. Aber mal ernsthaft Leute: Schwarze Schafe gibt es in jeder Branche. Wahrscheinlich gibt es mehr unseriöse Schlüssel- Elektro- und Installateur-Notdienste als unseriöse Coaches. Aber selbst wenn dem nicht so ist: Das ist kein Kriterium und keine Rechtfertigung für dieses nicht zeitgemäße Gesetz!
WELTWEIT kann ich heute sowohl als Konsument Wissen und Erfahrungen einkaufen und genauso als Verkäufer Wissen und Erfahrungen VERKAUFEN. Seitdem es das Internet gibt, ist das möglich. Und die Zeit und auch die technischen Möglichkeiten sind nicht stehengeblieben. Heutzutage findet der Wissensaustausch auch in Communities statt und vermengt sich dabei mit dem preisgegebenen Wissen des Community-Erstellers und Vendors. Dies findet oft entgeltlich und asynchron (also dem FernUSG unterliegend) statt und es ist GELEBTER ALLTAG! Schon seit vielen Jahren! Der Konsument entscheidet auch selbst, wem er vertraut und wen er um Rat fragt. Er entscheidet das nicht anhand von staatlichen Zertifizierungen, die eigentlich kaum jemanden interessieren. Sondern ausschließlich danach, wie sympathisch und/oder kompetent ihm ein Kursanbieter oder Coach erscheint. DAS ist der freie Markt! Und der sollte unbürokratisch sein und keine Prügel in den Weg legen.
Was im Detail noch dagegen spricht
Die Zeit
Den Faktor „Zeit“ habe ich schon angeschnitten. Wir leben in einer schnelllebigen Welt. Inhalte, die ich heute als Kurs produziere, können ein paar Tage später schon nicht mehr aktuell sein. Das ist leider die traurige Realität und mit einer langwierigen Zertifizierung aber völlig unvereinbar! Wer sich bei der ZFU zertifizieren lässt, muss laut Berichten die mir zukamen, mit mehreren Wochen bis zur Zulassung rechnen! Wer also seinen Google Ads oder TikTok oder Facebook Kurs einreicht, dem kann es im schlimmsten Fall passieren, dass Teile des Inhalts dann schon wieder nicht mehr aktuell sind, was natürlich weitere Kosten zur Folge hat, wenn man eine Kursanpassung vornehmen möchte. Nein. Alles was bremst ist schlecht! Du hast fundiertes Wissen zu einer Sache? Dann muss das Teil raus! Und zwar JETZT! Und wenn es nach dem FernUSG geht, darf es aber (bei nicht vorhandener Zertifizierung) eben keine Rückfragemöglichkeit mit Bezug auf den Produktinhalt für den Kunden geben…
Kundenservice ohne ZFU Zulassung verboten!
Jeder seriöse Marketer, der eigene digitale Produkte auf den Markt bringt, will, dass seine Kunden möglichst umfangreich zufriedengestellt sind. Und dazu zählt nun mal auch ein Support, bzw das direkte Erreichen des Kursanbieters seitens des Kurskäufers. Durch die sehr breite Auslegung des Begriffes „Erfolgskontrolle“ traut der Gesetzgeber dem nicht zertifizierten Kursverkäufer aber offenbar nicht zu, dass er seine Kurskäufer bestmöglich unterstützen kann. Denn es könnte sich ja bei einer Kontaktaufnahme um das Erreichen eines „Lernzieles“ handeln, das so nicht genehmigt ist. 😀 Man braucht ja eigentlich nur zwei Minuten darüber nachdenken, wie hirnrissig das ist. Bei aller Wertschätzung für Konsumentenschutz: Aber nochmal: Das kann der volljährige Konsument immer noch selbst entscheiden!
By the way: Gedankenspiel. Nehmen wir mal an, ich kenne den Kunden privat und persönlich. Das ist bei mir übrigens bei sehr vielen Kunden der Fall! Was glaubt der deutsche Gesetzgeber dann? Das es nicht erlaubt ist, mir im privaten Umfeld (das kann dann auch ganz locker auf YouTube sein oder in einem anderen, nicht Kurs bezogenen Kanal) zu dem erworbenen Kurs eine Frage zu stellen? 😀 Ja bitte wo sind wir denn? Ich habe das jetzt nur mal als Beispiel angeführt, da es der deutschen Gerichtsbarkeit offensichtlich nicht bewusst ist, dass eine Vernetzung in sehr breitgefächerter Art und Weise , sowohl offline wie auch online heutzutage gang und gäbe ist. Und by the way nicht kontrollierbar ist. Aber davon mal abgesehen nochmal die Feststellung: Der deutsche Staat, verlangt eine kostenpflichtige Zertifizierung, weil er seinen digitalen Unternehmern (von denen einige schon jahrelang in ihrem Bereich tätig sind) nicht zutraut, Wissensinhalte zu vermitteln. Und schon gar nicht in Form von simplen Frage und Antwort-Abläufen, weil auch diese als „Lern Erfolgskontrolle“ gewertet werden. Unfassbar.
Die Kosten
Ja, es gibt eine UNMENGE an Kursen da draußen. Logisch, es gibt ja auch eine Unmenge an Erfahrungswerten und Wissen. Aber die allermeisten Kurse, die beispielsweise über Plattformen wie Digistore24 oder Copecart verkauft werden, bleiben unter der 1000.- EUR Umsatzgrenze. Viele Kurse machen oft nur dreistellige Umsätze, ein paar verkaufen sich auch gar nicht. Das ist die Realität. Und sie hat nicht unbedingt mit der Qualität des Kurses zu tun. Ich bin mir sicher, es gibt zahlreiche sehr gute Kurse auf Digistore24 und auch in anderen Portalen, die sich wenig bis gar nicht verkauft haben. Und der Grund ist meist der, dass der Vendor keine Reichweite hat oder nicht bereit ist Geld in Werbung zu stecken. Das auszuführen, würde jetzt zu weit führen, aber auch das ist die Realität heutzutage. Immer mehr Affiliates bringen ihre eigenen Produkte auf den Markt, weil sie glauben, damit mehr Erfolg zu haben. Letztendlich scheitert es an der Reichweite. Aber man stelle sich jetzt vor, jeder 100.- EUR TikTok Kurs der auch Kundenservice bieten will, lässt sich zertifizieren. Das kostet dann übrigens die Mindestgebühr von 525.- EUR. Da würden sehr viele mit einem Minus aussteigen. 😉 Nachhaltig und motivierend ist das für einen Einsteiger mal sicher nicht.
Einfaches Umsetzen für Unternehmer? Unbürokratisches agieren? Fehlanzeige!
Es könnte ja so einfach sein. (Ist es weltweit auch, nur in Deutschland halt nicht). Als ob man mit diversen anderen Verordnungen nicht schon genug am Hals hat, muss man jetzt also vor dem Verkauf nochmal tief in die Tasche greifen. Das kann auch ein vierstelliger Betrag sein. Je nachdem, was man zertifizieren lassen möchte. Ist das wirklich eine Motivation für angehende digitale Unternehmer? Vor allem in dem Wissen, dass es zahlreiche andere Länder gibt, in denen man sich wirtschaftlich ansiedeln lassen kann, ohne irgendwelchen Abmahnanwälten oder Gesetzen aus dem Jahre 1976 ausgesetzt zu sein? Ich hab da übrigens ein sehr gutes Beispiel parat. Bisschen andere Kiste, aber: Ende der 90er, Anfang 2000er Jahre, sind sehr viele Webmaster aufgrund der strengen Auslegung deutscher Jugendschutzgesetze inklusive Abmahnanwälte aus Deutschland abgewandert. Teilweise nach Mallorca, auf die kanarischen Inseln, nach Zypern usw. Ich kenne da selbst ein paar persönlich. Diese Leute leben dort heute noch und bezahlen nun DORT (völlig legal versteht sich) ihre Steuern und denken nicht im Traum daran, nach Deutschland zurückzukehren. Genau wegen solcher Gesetze. Dem deutschen Fiskus dürfte nicht ganz klar sein, was ihm da entgeht. Nein, meine Damen und Herren. Es geht um ENTBÜROKRATISIERUNG! So kann man einen Staat machen. Aber dazu müsste man mal den Mut haben, über den Tellerrand zu blicken und vielleicht auch jene Entscheidungsträger auswechseln, die offenbar immer noch im analogen Zeitalter hängen geblieben sind. Komplett verschlossen gegenüber der heutigen Produktions- und Marketing-Realität die WELTWEIT so gegeben ist!
Was wäre wenn?
Ich muss gestehen, ich hab keine genauen Zahlen parat. Aber ich würde mal vorsichtig schätzen, dass es bestimmt TAUSENDE Kurse und Coachings da draußen gibt, die unter das Fern USG fallen. Aber eben keine Zertifizierung haben. Man kann das wahrscheinlich mit der DSGVO vergleichen, Die ist auch recht komplex, aber kaum ein Unternehmen wird sie zu 100% erfüllen, wenn man sich mal mit allen Details auseinandersetzt. ABER: Man kann es natürlich so gut machen wie es geht.
Mit RECHTSSICHERHEIT hat das aber natürlich absolut nichts zu tun. Und nichts anderes wäre bei dieser Sache gefragt. Deshalb hat Sven Platte von Digistore24 auch kürzlich auf den Brandbrief zum FernUSG aufmerksam gemacht, den man hier unterschreiben kann.
Aber stellen wir uns doch mal die Frage, was wäre, wenn jetzt ALLE Kurs- und Coachinganbieter völlig rechtskonform – wie es ja sein soll – eine Zertifizierung bei der ZFU beantragen würden… 😀 Ich weiß, es wird nicht passieren und wäre auch recht absurd. Aber ich will nur verdeutlichen, dass aufgrund dieser unfassbaren Menge an Kursinhalten, Coachings und vor allem WISSEN da draussen, die Meldestelle wohl mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre durchgängig beschäftigt wären. Es würde mit Sicherheit so viel Zeit veranschlagen, dass an eine zeitgemäße erfolgreiche Vermarktung des Kurses bzw Coachings überhaupt nicht mehr zu denken wäre. Ich weiß, das ist ein „was wäre wenn Spiel“, das in der Realität nicht eintritt. Aber es belegt natürlich, dass es – wenn sich alle daran halten würden – nicht praktikabel wäre. Denn es ist nicht vergleichbar mit der Situation der 70er Jahre.
Genau in diesem Zeitabschnitt scheinen manche Richter aber wohl stecken geblieben zu sein. Aber eigentlich ist es streng genommen gar nicht deren Versagen. Sondern eines der Politik. Und hier gehört im Sinne eines starken Wirtschaftsstandortes dringend nachgebessert. Meine 50 Cent als Österreicher zu deutschen Gesetzen. Sorry. Musste sein.
FAZIT und was bedeutet das in Zukunft (vielleicht):
Bei einem derart zurechtgebogenen Gesetz, das aus einer völlig anderen Zeit stammt, stellen sich angesichts solcher Gerichtsurteile natürlich viele Fragen. Spontan fallen einem Beispiele ein wie: Ist ein Coaching mit WhatsApp-Support ebenfalls zulassungspflichtig? Wie verhält es sich mit Kanalmitgliedschaften bei YouTube-Kanälen, die ebenfalls Wissen vermitteln und logischerweise eine asynchrone Struktur mit Kontaktfunktion beinhalten? Wie weit kann die Begrifflichkeit „Überwachung des Lernerfolgs“ noch ausgedehnt werden, wenn die Auslegung schon jetzt groteske Züge annimmt? Und: Wenn der deutsche Gesetzgeber seinen digitalen Unternehmern nicht zutraut Wissen zu vermitteln, warum sollte das Volk eigentlich dann bestimmten deutschen Politikern ohne Ausbildung in ihrem Tätigkeitsbereich zutrauen, irgendwas auf die Reihe zu kriegen?Fragen über Fragen…
Natürlich gibt es zahlreiche Ausstiegsszenarien. Klar, man könnte über eine Zertifizierung nachdenken (wenn man überhaupt darunterfällt). Man könnte aber auch den deutschen Markt komplett ausschließen und schlicht ignorieren. Wer seine Kurse international anbietet, kann sich das möglicherweise leisten. Die Frage ist nur: Was passiert, wenn das mehrere Firmen tun? Und was, wenn sogar deutsche Unternehmen ins Ausland abwandern – nur wegen dieses Gesetzes? Laut aktueller Auslegung gilt die Zertifizierungspflicht übrigens auch für ausländische Anbieter, wenn lediglich der Teilnehmer in Deutschland sitzt. Besonders amüsant wird es im B2B-Bereich, der laut BGH jetzt ebenfalls betroffen ist. Dort gilt nämlich der Gerichtsstand des Anbieterlandes. Und da viele Marketer in Dubai, Florida oder Singapur ansässig sind – viel Spaß beim Durchsetzen. Das ist aber ein Kapitel für sich.
Wer glaubt, dass eine ZFU-Zertifizierung automatisch ein Garant für Qualität ist, sollte seine Definition von „Qualität“ dringend überdenken – und seine Toleranzgrenze gleich mit. Denn unter den genehmigten Kursen finden sich auch esoterischer Unsinn und Astrologie. Als Astrophysiker finde ich das höchst amüsant. Aber gut – es gibt ja auch noch Apotheken, die nach wie vor offiziell genehmigte homöopathische Kügelchen verkaufen. Passt irgendwie ins Bild dieser Art von Realitätsverweigerung und Volksverblödung.
Bleibt zum Schluss noch eine Feststellung, die wir in unserer Masterclass-Community schon vor einiger Zeit getroffen haben: Wer solide Qualität liefert, hat in der Regel auch keine Kunden, die solche Gesetze als Waffe nutzen. Schaut man sich die bisherigen Fälle an, geht es meistens um Summen jenseits der 4.000 Euro – und selbst da sind Urteile häufig auch mal zugunsten der Kurs- oder Coachinganbieter ausgefallen. Im Ernstfall kommt es dann eben sehr auf die Vertragsgestaltung an. Einen Freibrief für eine vollständige Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages – siehe Punkt 4 der Urteilspunkte – gibt es für Kunden jedenfalls nicht. Eine Anpassung des Gesetzes wäre aber jedenfalls dringend erforderlich. Mal sehen, ob die Politik das auf die Reihe kriegt.
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