Über das veraltete FernUSG aus dem Jahr 1976 habe ich ja bereits mehrfach ausführlich berichtet. Unter anderem in diesem Artikel zum BGH Urteil über das Fern USG. sowie in diesem YouTube Video
Nach mehreren Petitionen, u.a. auch einer von Sven Platte (Digistore 24) dürfte nun aber ordentlich Bewegung in die Sache gekommen sein.
Denn das Fern USG steht laut Normenkontrollrat vor der Abschaffung, weil es laut dessen Erkenntnis in der digitalisierten Bildung unnötige Bürokratie erzeugt. Interessanterweise werden in der Einschätzung des Normenkontrollrats genau jene Kritikpunkte angeführt, die ich auch schon in meinem Artikel erwähnte. U.a. auch die Diskrepanz zwischen genehmigten Kursen durch das ZFU und den tatsächlich am Markt existierenden Onlinekursen. Die mit knapp 30 Mitarbeitern besetzte Genehmigungsstelle hätte wohl bis zum Sankt Nimmerleinstag zu tun, würden nun alle Kursersteller vorschriftsgemäß ihre Kurse bei der ZFU anmelden 😀
Vorallem aber wird der hohe bürokratische Aufwand und die wirtschaftsfeinlichkeit für den Standort Deutschland hervorgehoben, wie auch in diesem FAZ Artikel nachgelesen werden kann.
Zudem verschärft das nur in Deutschland existierende Fern USG als nationale Sonderregelung deinen Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Plattformen, die sich kaum kontrollieren lassen. Konkrete Folgen sind monatelange Genehmigungsfristen, administrative Kosten und eingeschränkte Testzyklen für neue Kursformate — ein Hemmnis besonders für kleine Anbieter und Solo‑Trainer.
Hintergrund des FernUSG
1977 trat das 1976 beschlossene FernUSG in Kraft, um Verbraucher vor unseriösen Fernstudien zu schützen. Jahrzehntelang prüfte die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Angebote und erteilte Zulassungen. Seit den 2000ern haben Onlinekurse, Blended Learning und digitale Coachings den Markt transformiert. Für Kursersteller und Coaches bedeutet das: Ein Gesetz aus der analogen Ära bestimmt noch immer Zulassungsprozesse, obwohl sich Lehrformate, Lernpfade und Plattformmodelle massiv weiterentwickelt haben.
Aktuelle Herausforderungen
Die unklare Definition von „Fernunterricht“ zwingt viele digitale Weiterbildungen ins ZFU‑Schema. Du kannst deshalb Kurse oft nicht ohne Zulassung verkaufen und riskierst, dass Teilnehmende Gebühren nach Abschluss zurückfordern, wenn es keine ZFU Genehmigung gibt. Man befindet sich also – projektabhängig – immer in einer rechtlichen Grauzone, die im juristischen Ernstfall mal für, mal gegen den Kursanbieter ausgehen kann. Mit nur rund 30 Mitarbeitenden hat die ZFU bislang etwa 5.000 Lehrgänge freigegeben, während das Marktpotenzial auf Hunderttausende bis Millionen geschätzt wird. Das erzeugt für dich nicht nur lange Wartezeiten, hohe Kosten sondern auch wirtschaftlichen Stillstand.
Der Normenkontrollrat empfahl somit bereits Anfang September 2025 die ersatzlose Abschaffung, weil das BGB bereits den Verbraucherschutz regelt. Das würde bedeuten, dass Zulassungsprozesse und ZFU‑Gebühren künftig komplett wegfallen.

Empfehlungen des Normenkontrollrats
Der NKR empfiehlt die ersatzlose Abschaffung des FernUSG, weil es laut Gutachten „unnötig und unpraktisch“ für die digitalisierte Lernwelt ist: Statt monatelanger ZFU‑Prüfungen mit 30 Mitarbeitenden für rund 5.000 Lehrgänge soll der Verbraucherschutz ins BGB integriert werden, die ZFU‑Zertifizierung freiwillig bleiben und bürokratische Hürden wegfallen, sodass du Kurse schneller, kostengünstiger und wettbewerbsfähiger anbieten kannst.
Begründung für die Abschaffung
Weil das Gesetz aus 1977 von „Fernunterricht“ spricht und vage definiert ist, greift es heute auf praktisch jede digitale Weiterbildung, blockiert Innovation und erzeugt Rechtsunsicherheit; mit nur 30 ZFU‑Mitarbeitenden bei ca. 5.000 genehmigten Lehrgängen entsteht ein klarer bürokratischer Flaschenhals, während das BGB bereits Grundschutz wie die 14‑tägige Widerrufsfrist regelt.
AKTUELLE EMPFEHLUNG FÜR MEHR LEADS UND UMSATZ:
Vorschläge zur Integration des Verbraucherschutzes
Der NKR schlägt vor, Widerrufsfrist, Informationspflichten und Vertragsklarheit ins allgemeine Vertragsrecht zu überführen, die spezielle Kündigungsregelung des FernUSG punktuell zu erhalten und ZFU‑Gütezeichen freiwillig zu machen. Du profitierst, weil klare BGB‑Regeln europaweit kompatibel sind und gleichzeitig faire Rückabwicklungen abgesichert bleiben.
Konkreter heißt das: standardisierte Pflichtinformationen vor Vertragsabschluss, elektronische Bestätigungen, und ein 14‑tägiges Widerrufsrecht bleiben bestehen. Statt obligatorischer Vorabprüfung soll es ein leichtes Registrierungsverfahren plus stichprobenartige Prüfungen (z. B. 5 % der Anbieter jährlich) geben, sowie eine schnelle Online‑Beschwerdestelle bei den Verbraucherzentralen, damit du transparent und sicher arbeiten kannst.
Zukünftige Perspektiven
Kurzfristig bedeutet die Abschaffung des FernUSG für dich kurz um RECHTSSICHERHEIT. Genehmigungszeiten und Kosten entfallen und du kannst schneller Produkte testen, ohne dass du eine externe Stelle um Genehmigung fragen musst. Der NKR‑Vorschlag vom September 2025 zielt genau darauf.Langfristig stärkt das deine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber internationalen Plattformen und fördert schnellere Innovationszyklen.
Ich und mein Team befürworten zusammen mit zahlreichen in Deutschland ansässigen Marketern die ersatzlose Abschaffung, weil sie dir konkrete Erleichterungen bringt: Widerrufs- und Verbraucherschutzregelungen laufen über das BGB, ZFU‑Siegel werden freiwillig und aufwendige Genehmigungsverfahren entfallen. Das heißt für dich: keine ZFU‑Gebühren mehr, weniger rechtliche Unsicherheit und die Möglichkeit, Angebote ohne monatelange Wartezeiten zu testen und zu skalieren.
Fazit für Anbieter: FernUSG vor dem Aus!
Du solltest die NKR‑Empfehlung zur ersatzlosen Abschaffung des FernUSG als Weckruf sehen: Nutze die Chance für schnellere Produktzyklen und geringere Kosten durch wegfallende ZFU‑Gebühren. Solltest du avon Deutschland aus aktiv sein: Passe deine Vertragsbedingungen ans BGB an, um rechtlich abgesichert gegenüber internationalen Wettbewerbern zu bleiben.
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